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   StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101   

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https://dejure.org/1990,4552
StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101 (https://dejure.org/1990,4552)
StGH Hessen, Entscheidung vom 15.08.1990 - P.St. 1101 (https://dejure.org/1990,4552)
StGH Hessen, Entscheidung vom 15. August 1990 - P.St. 1101 (https://dejure.org/1990,4552)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    (Zum Anspruch eines Lehrers auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl: Verfassungsmäßigkeit der Regelungen von

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Zum Anspruch eines Lehrers auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl: Verfassungsmäßigkeit der Regelungen von BG HE § 106 Abs 3 u 4 - keine Verletzung des Gleichheitssatzes bzgl des Freistellungsanspruchs von Beamten und außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Ermäßigung der Pflichtstunden bei kommunalpolitischem Mandat oder Ehrenamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 157
  • DVBl 1991, 104
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen

    Auszug aus StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101
    Zur Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Eilverfahren vgl StGH Wiesbaden, 1989-09-13, P.St. 1077, DöV 1990, 983.

    Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch den dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - versagt worden ist, kann grundsätzlich Gegenstand einer Grundrechtsklage sein; denn gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084).

    Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings dann nicht entgegen, wenn spezifische, allein die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden oder wenn einem Antragsteller durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein nicht mehr ausgleichbarer Nachteil entstünde, ferner, wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage unzumutbar wäre, und schließlich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG auch von der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne abgesehen werden kann (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, a.a.O.).

    Er ist jedoch dann gehindert, einen Antragsteller auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen, wenn die Hauptsacheklage offensichtlich unzulässig oder sachlich aussichtslos ist (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 08.11.1989 - P.St. 1079

    Hessen: Grundrechtsklage nur gegen Entscheidungen hessischer Gerichte -

    Auszug aus StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101
    Andererseits erlaubt der Gleichheitsgrundsatz mit Rücksicht auf eine Ungleichheit verschiedener Sachverhalte nicht jede Unterscheidung: Für sie muß sich ebenfalls gerade aus dem Sachverhalt, den die Regelung zum Gegenstand hat, ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen (StGH, Beschluß vom 08.11.1989 - P.St. 1079 -, …

    1989, S. 2517; DÖV 1990, S. 204; NVwZ 1990, S. 552).

  • BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84

    Anspruch eines Lehrers auf Urlaub außerhalb der Unterrichtszeit für ein

    Auszug aus StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101
    Unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - (BVerwGE 72, 289 ff.) vertrat das Gericht die Auffassung, daß es nicht Ziel der Regelung des § 106 Abs. 3 HBG sei, den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen.

    Die Ablehnung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung unter Belassung der Besoldung in dem angefochtenen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht im Einklang mit dem bereits vom Verwaltungsgericht... zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - (a.a.O.) und den weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.10.1983, DÖV 1984, 257; OVG Saarland, Urteil vom 26.02.1986, RiA 1986, 231 und OVG Lüneburg, Urteil vom 09.09.1987, ZBR 1989, 311).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101
    Maßgeblicher Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz ist also die Frage, ob eine Personengruppe gegenüber einer anderen ohne hinreichend sachlichen Grund unterschiedlich behandelt wird (BVerfG, Beschluß vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 -, BVerfGE 78, 232 [247]).
  • StGH Hessen, 23.05.1979 - P.St. 854

    Ermächtigung; Gleichheitsgrundsatz; Grundrechtsklage; Lehrer; Pflichtstunden;

    Auszug aus StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101
    Das wäre erst dann der Fall, wenn Lehrer - was an sich bestimmt werden könnte - ebenfalls Dienststunden einhalten müßten und für die Vor- und Nacharbeiten des Unterrichts an eine Dienststelle gebunden wären (StGH, Beschluß vom 23.05.1979 - P.St. 854 -).
  • StGH Hessen, 28.06.1988 - P.St. 1071

    Zur verfassungsmäßigen Überprüfung einer die Stellenbesetzung eines Schulleiters

    Auszug aus StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101
    Eine solche Verletzung liegt vor, wenn eine angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder wenn eine - an sich verfassungsgemäße - Vorschrift von dem erkennenden Gericht durch eine Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewendet worden ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988, S. 2117).
  • StGH Hessen, 26.03.1990 - P.St. 1103

    Unzulässigkeit einer Popularklage in Hessen, hier der Rüge, hessische Unternehmen

    Auszug aus StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101
    Das Vorbringen muß vielmehr eine Grundrechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (StGH, Beschluß vom 26.03.1990 - P.St. 1103/1103 e.V. -).
  • VGH Hessen, 05.01.1990 - 1 TG 2781/89

    Zum Anspruch eines Lehrers auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl; Ausübung

    Auszug aus StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101
    Die Beschwerde des Antragstellers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 5. Januar 1990 - 1 TG 2781/89 -, zugestellt am 11. Januar 1990, unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluß des Verwaltungsgerichts... zurück.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1983 - 4 S 1704/83

    Verringerung des Lehrdeputats eines beamteten Professors zur Wahrnehmung seines

    Auszug aus StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101
    Die Ablehnung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung unter Belassung der Besoldung in dem angefochtenen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht im Einklang mit dem bereits vom Verwaltungsgericht... zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - (a.a.O.) und den weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.10.1983, DÖV 1984, 257; OVG Saarland, Urteil vom 26.02.1986, RiA 1986, 231 und OVG Lüneburg, Urteil vom 09.09.1987, ZBR 1989, 311).
  • StGH Hessen, 13.12.2004 - P.St. 1842

    Versagung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen

    Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum zugehörigen Hauptsacheverfahren einen eigenständigen Rechtsweg darstellt (st. Rspr. des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 15.08.1990 - P.St. 1101 -, StAnz. 1990, S. 1960 [1962]), haben die Antragsteller auch den Rechtsweg gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG erschöpft.

    Dieser Grundsatz verlangt - über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehend -, dass ein Antragsteller sämtliche zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine grundrechtliche Beschwer abzuwenden (st. Rspr. des StGH, vgl. etwa Beschlüsse vom 15.08.1990 - P.St. 1101 -, a.a.O. und 10.12.2002 - P.St. 1609 -, StAnz. 2003, S. 742 [744]).

    Soweit die Antragsteller Verletzungen rechtlichen Gehörs rügen, auf denen die angegriffene Eilentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beruhen soll, ist dies bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie mit ihrer Rüge Grundrechtsverletzungen geltend machen, die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbst betreffen (vgl. StGH, Beschluss vom 15.08.1990 - P.St. 1101 -, a.a.O.; BVerfG, Beschlüsse vom 03.11.1983 - 2 BvR 348/83 -, BVerfGE 65, 227 [233], und 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 -, BVerfGE 75, 318 [325]).

  • VG Regensburg, 21.03.2012 - RO 1 K 11.408

    Keine pauschale Verringerung der Dienstleistungspflicht einer Lehrerin/eines

    Eine Beurlaubung ist jedoch nur dann erforderlich/notwendig, wenn eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten Ratstätigkeit i.S.d. Art. 93 Abs. 4 BayBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 UrlV, wie etwa der Teilnahme an Sitzungen, oder i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrlV, wie Tätigkeiten, die mit dem kommunalen Mandat in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, zur selben Zeit zusammentrifft (vgl. BVerwG v. 11.12.1985, Az. 2 C 8/84 ; OVG Rheinland-Pfalz v. 19.11.2010, Az. 2 A 10723/10 und v. 31.7.1991, Az. 2 A 10047/91 und ; Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 5.1.1990, Az. 1 TG 2781/89 ; OVG Lüneburg v. 9.9.1987, Az. 2 A 39/85 ; Staatsgerichtshof des Landes Hessen v. 15.8.1990, Az. P.St. 1101 ; VG Bayreuth v. 6.5.2011, Az. B 5 K 10.1105 ).

    Es beruht auf sachgerechten Erwägungen, wenn eine Dienstbefreiung nur dann als erforderlich/notwendig angesehen wird, wenn eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten Ratstätigkeit zeitlich kollidiert (vgl. BVerwG v. 11.12.1985, Az. 2 C 8/84 ; Staatsgerichtshof des Landes Hessen v. 15.8.1990, Az. P.St. 1101 ; OVG Rheinland-Pfalz v. 31.7.1991, Az. 2 A 10047/91 und ).

  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 3 ZB 12.998

    Lehrer, die kommunale Mandatsträger sind, haben für die Tätigkeiten, die im

    Soweit infolgedessen bei Lehrern weniger als bei anderen Beamten eine Beurlaubung erforderlich wird, ist dieser Unterschied eben durch das Fehlen eines zeitlichen Zusammentreffens sachlich begründet (in diesem Sinne auch Staatsgerichtshof des Landes Hessen, B.v. 15.8.1990 - P.Stz. 1101 - ZBR 1990, 400).
  • StGH Hessen, 21.08.1991 - P.St. 1112

    Vereinbarkeit der Zustellungsregelung von DO HE § 20a Abs 2 mit der

    Das ist dann der Fall, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder wenn eine - an sich verfassungsgemäße - Vorschrift von dem erkennenden Gericht durch eine Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewendet worden ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluß vom 15.08.1990 - P.St. 1101 -, StAnz. 1990, S. 1910; DVBl. 1991, S. 104; NVwZ 1991, S. 157).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.1991 - 2 A 10047/91
    Darin liegt aber im Vergleich zu letzteren keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, zu deren Ausgleich eine pauschalierte Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge geboten wäre (ebenso: BVerwGE 72, 289, 291; HessStGH, Beschluß vom 15. August 1990, DVBl 1991, 104, 106 = DÖV 1990, 971 = ZBR 1990, 400; HessVGH, Beschluß vom 05. Januar 1990, aaO).
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